Die Menschenrechte und die deutsche Rechtsordnung



Die Menschenrechte und die deutsche Rechtsordnung
entsprechend dem Grundgesetz

1. Die Menschenrechte in ihrer natürlichen Form

Menschen haben ein Recht auf menschenwürdige Lebensbedingungen. Dazu gehört in erster Linie, von anderen Menschen als Mensch geachtet zu werden. Menschen möchten sich möglichst ungehindert so verhalten können und dürfen, wie es ihrer eigenen Entwicklung und Ausstattung, ihrem Lebensalter und ihren jeweiligen Lebensumständen entspricht: Ein Kind möchte in seinen kindlichen Eigenarten, Stärken und Schwächen akzeptiert und respektiert werden – mit seinem Trotz, seinen Ängsten und Sorgen, seinen Empfindlichkeiten, seiner Neugier und seinem Bewegungsdrang. Pubertierende möchten mit ihren Entwicklungs- und Orientierungsschwierigkeiten akzeptiert und respektiert werden, mit ihrem oft als „unreif“ angesehenen Herumprobieren und Grenzentesten. Sie haben, wie Kinder, das Recht, sich „unreif“ zu verhalten, denn sie sind ja noch nicht „reif“. Wer einen geliebten Menschen verloren hat, möchte mit der eigenen Trauer, dem Kummer, dem Schmerz akzeptiert und respektiert werden. Ob krank, gehandikapt, verzweifelt, ratlos, schwach oder alt – jeder Mensch möchte so, wie er gerade ist, wie er sich fühlt, mit dem, was er hat und was ihm fehlt, von allen anderen Menschen akzeptiert und respektiert, also ernst genommen werden.

Das erfordert Rücksicht im Umgang miteinander, dass man einander nicht zu nahe kommt und einander bedrängt. Es erfordert Zurückhaltung und Gestatten gegenseitigen Freiraums, so zu sein und sich so zu verhalten, wie es den jeweiligen Bedürfnissen entspricht. Es erfordert, dass man einander Grenzen setzt mit klaren Zeichen, ohne einander zu verletzen. Es erfordert, dass man einander die eigenen Wünsche und Bedürfnisse mitteilt. Es erfordert, dass jeder so gut wie möglich für sich selber sorgt. Die Menschenrechte betonen, dass die menschlichen Bedürfnisse und deren Befriedigung Berechtigung haben: Sie sollten akzeptiert und respektiert werden. Das schließt freilich ein, dass Bedürfnisbefriedigung in disziplinierter Form erfolgen sollte, d.h. nicht ungezügelt und rücksichtslos. Der Dichter und Jurist Friedrich von Schiller formulierte:

„Das erste Gesetz des guten Tones ist: Schone fremde Freiheit. Das zweite: Zeige selbst Freiheit. Die pünktliche Erfüllung beider ist ein unendlich schweres Problem, aber der gute Ton fordert sie unerlässlich, und sie macht allein den vollendeten Weltmann. Ich weiß für das Ideal des schönen Umgangs kein passenderes Bild als einen gut getanzten und aus vielen verwickelten Touren komponierten englischen Tanz. ... Er ist das treffendste Sinnbild der behaupteten eigenen Freiheit und der geschonten Freiheit des Anderen.“

Wenn menschliche Bedürfnisse nicht akzeptiert und respektiert werden, entsteht Schaden. Dieser kann größer oder geringer ausfallen, entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten und Umständen. Dabei kann es zur Tötung kommen, etwa durch Mord oder Suizid. Es können körperliche und seelische Verletzungen im Zuge von Streitigkeiten auftreten. Einschränkungen der Bedürfnisbefriedigung können zu gesundheitlichen Funktionsstörungen (Unwohlsein, Krankheiten, Tod) führen. Hier gibt es allgemeine naturgesetzliche Wirkungszusammenhänge, die sich jedoch im Einzelfall nicht unbedingt eindeutig nachweisen lassen.

Um Schäden zu vermeiden, ist Vorsicht und Rücksichtnahme im Umgang miteinander erforderlich - Achtsamkeit im Hinblick auf das, was man tut und was dieses in anderen auslösen kann. Dazu sind außerdem Sachverstand und Übung bzw. Training erforderlich, Mitgefühl und Feinfühligkeit, vor allem auch kompetenter Umgang mit auftretenden Konflikten. Da bestmögliches Bemühen immer wieder zu Fehlleistungen führen kann, denn Irren ist menschlich, kommt es darauf an, beständig aus den eigenen Erfahrungen zu lernen und verständnisvoll miteinander umzugehen, Toleranz zu üben. Strenge und Härte im Umgang miteinander sowie extrem hohe Ansprüche und Anforderungen (Fundamentalismus und Dogmatismus, politischer Extremismus) führen hier leicht eher zu größeren Schäden als zu deren Vermeidung. Deshalb ist anstelle von Perfektionismus oder gar Exzellenz etwas anderes geboten, nämlich Adäquanz, d.h. das Streben nach dem, was in der jeweiligen Situation angemessen, passend, nützlich, konstruktiv, hilfreich, machbar ist. Das Ziel besteht also in optimaler Kooperation und Ausgewogenheit, in der Orientierung an der goldenen Mitte, an Harmonie, Zufriedenheit und Glück im größtmöglichen Umfang zum beiderseitigen Wohl.

Leben, Freiheit und das Streben nach Glück („Life, Liberty and the Pursuit of Happiness”) ist eine bekannte Formulierung aus der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1776 und ein Kernbegriff in Menschenrechtserklärungen. Selbstverständlich ist, dass es hier um etwas geht, was allen Menschen gleichberechtigt zusteht. Die Formulierung der Menschenrechte soll dazu beitragen, dass immer mehr Menschen der Befriedigung ihrer Bedürfnisse näher kommen können.

Mit den Gegebenheiten des Lebens und mit Freiheit so umgehen zu können, dass man sich in umfassender Weise glücklich fühlt, dürfte das Ziel aller Menschen sein.

2. Die Grund- und Menschenrechte dienen der Herbeiführung idealer Gegebenheiten

Die Grund- und Menschenrechte formulieren Idealgegebenheiten bzw. Orientierungen in Richtung auf Vollkommenheit, z. B. im Sinne von Gottebenbildlichkeit, wobei eine 100%-ige Verwirklichung bzw. Einhaltung oft auch beim besten Willen nicht gelingt.

Religionen haben vielfach Menschen bei nicht 100%-iger Einhaltung ihrer Gebote und Vorschriften regelrecht verteufelt: Die Seele nicht hinreichend „tugendhafter“ Menschen galt als Beute des Teufels. Mängel an idealer Tugendhaftigkeit oder an striktem Gehorsam wurden hier häufig als Sünden verurteilt oder zusätzlich noch als zu bestrafende Vergehen. Solche Haltungen und Vorgehensweisen sind gegenüber Menschen und deren Wohl oft rücksichtslos und können sich nachhaltend schädigend auswirken. Deshalb passen sie nicht zu den Grund- und Menschenrechten.

Erforderlich ist Verständnis für Entwicklungsphasen und Situationen, in denen die Beachtung und Einhaltung von idealen Ansprüchen aufgrund objektiver Gegebenheiten zeitlich vorübergehend erschwert bzw. beschränkt ist oder grundsätzlich nicht gelingen kann:

  • bei Kindern und Jugendlichen,
  • bei noch mangelhaften Lernerfahrungen und Kenntnissen,
  • angesichts von Überforderungs- und Stresssituationen sowie Energie- und Zeitmangel,
  • angesichts von Krankheiten, Unfällen, Schicksalsschlägen, Handicaps, Behinderungen, traumatischen Erfahrungen, Verlusten, Trauerprozessen, Verzweiflung,
  • bei Senioren, die altersbedingt Unterstützung benötigen,
  • unter Notstandsbedingungen, die auf Naturkatastrophen beruhen,
  • bei allzu beengtem Lebensraum, ohne Privatsphäre,
  • bei unzureichender Versorgung mit materiellen Erfordernissen, die zur Absicherung der existenzsichernden Grundlagen nötig sind: hinreichende Nahrung, Kleidung, gesundheitssichernde Unterstützung,
  • bei mangelhafter Erfahrung von Anerkennung und Wertschätzung für eigene Bemühungen und Anstrengungen,
  • bei fehlendem Freiraum, sich denjenigen Aufgaben hinreichend zuwenden zu können, die besondere Herzensangelegenheiten sind, so z.B. Kontakte zu anderen Menschen (Familienmitgliedern und Freunden) zu pflegen, den eigenen Bekannten- und Freundeskreis zu erweitern, sich eigenen Interessen und Hobbies zu widmen, reizvolle Fortbildungsangebote zu nutzen, eigene Begabungen zu entdecken und hierzu Belege eigener Kompetenz zu erlangen, sich aus unbefriedigend gewordenen sozialen Beziehungen zu lösen, die eigene Gesundheit bzw. das eigene Wohlgefühl mit größerer Ernsthaftigkeit zu verfolgen, anderen Menschen Unterstützungsangebote zu ihrer Weiterentwicklung anzubieten
  • sowie Weiteres.

Derartige Gegebenheiten sind quasi als mildernde Umstände zu berücksichtigen. Ein wesentliches Mittel zur Verwirklichung der Menschenrechte besteht infolge dessen darin, die Umstände so zu gestalten, dass sie optimales menschliches Handeln begünstigen. Dazu dienen u.a. die Kinderrechtskonventionen der Vereinten Nationen.

Die Menschenrechte werden als Rechte bezeichnet aufgrund ihrer Zielrichtung, Gerechtigkeit zu fördern. Sie beruhen, so wie die Waage mit den beiden Waagschalen als Symbol der Gerechtigkeit, auf Gegenseitigkeiten: „Wie du zu mir bist, so bin ich zu dir!“ Oder: „Wie ich zu dir bin, so sei du zu anderen!“

Das Gebot, andere Menschen zu achten, dient dazu, allseitig positive Folgewirkungen zu begünstigen. Es beinhaltet die Aufgabe, Anderen mit einer positiven Grundhaltung zu begegnen, sie mit ihren Bedürfnissen ernst zu nehmen und ihnen bestmöglich gerecht zu werden, um Verletzungen und Schädigungen sowie deren eventuell eskalierendes Ausufern zu vermeiden.

Deshalb wird hier, im Unterschied zum wirtschaftlichen Tauschhandel, das eigene Handeln nicht in erster Linie von Bedingungen bzw. Gegenleistungen abhängig gemacht, die andere zuerst zu erfüllen haben. Die Menschenrechte gehen anstelle dessen von den Prinzipien aus, die fruchtbringenden Lebensprozessen zugrunde liegen, etwa dem Säen und dem Ernten:

Bevor geerntet werden kann, muss in der Regel investiert werden. Der Boden muss vorbereitet werden, der Wachstumsprozess muss begleitet und geschützt werden – ohne Fürsorglichkeit ist kein guter Ertrag zu erwarten. Das gilt nicht nur für Pflanzen, sondern auch für die Entwicklung bei Tieren und Menschen. Lebewesen gedeihen bei liebevoller Unterstützung besser; angemessene Unterstützung zu leisten, kann eine sehr anspruchsvolle Aufgabe und Verpflichtung sein. Deshalb beschreiben die Kinderrechtskonventionen der Vereinten Nationen ausführlich die Verpflichtungen von Regierungen zur Förderung der Heranwachsenden.

Angesichts dieses Menschenrechtsverständnisses lassen sich Missverständnisse oder auch bewusst-missbräuchliche Verwendungen des Menschenrechtsbegriffes erkennen:

  • Mit den Menschenrechten wird oft moralisierend-destruktiv argumentiert, was ihrer Intention zuwider läuft: Politiker und Regierungen kritisieren, verurteilen oder schikanieren „Verantwortliche“ in anderen Ländern, wenn die Menschenrechte dort nicht in offensichtlicher Optimalform geachtet werden. Es ist zu prüfen, mit welcher Ernsthaftigkeit und Konsequenz derartig argumentierende Politiker und Regierungen in ihrem eigenen Land für die Beachtung dieser Rechte sorgen. Man zeige zuerst, dass man es schafft, seinen eigenen Saustall in Ordnung zu bringen, bevor man die Verfehlungen anderer anprangert! Vorher ist man dazu nicht sachlich legitimiert.
  • Von Gegnern der Grund- und Menschenrechte werden gern einzelne dieser Rechte gegen andere ausgespielt. Von den Nazis wurde im Dritten Reich das „Selbstbestimmungsrecht“ von Kindern gegen das Recht und die Pflicht von Eltern ausgespielt, für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Auf dieser Basis konnten Kinder, die mit elterlichen Maßnahmen nicht einverstanden waren, ihre Eltern anzeigen, woraufhin diese in Konzentrationslager kommen konnten. Das entsprach der totalitären Ausrichtung des Regimes, elterlichen Erziehungseinfluss zu schwächen und den staatlichen Einfluss auf alle Menschen zu maximieren.
  • Eine mögliche Form, der Verwirklichung der Grund- und Menschenrechte entgegen zu wirken, besteht in der Verabsolutierung oder Verdrehung einzelner Gedanken oder Begriffe unter Missachtung der Bedeutung, die ihnen im Rahmen der Menschenrechtskonzeption zukommen: Die zulässige eigene Freiheit bzw. das „Selbstbestimmungsrecht“ ist nicht grenzen- und zügellos: Gemäß Art. 2 GG ist die Gefährdung und Schädigung anderer zu vermeiden. So ist das Selbstbestimmungsrecht gebunden an Verantwortungsbewusstsein anderen gegenüber. Wer für sich selbst bzw. eine Gemeinschaft, der er oder sie selbst angehört, Grund- und Menschenrechte ausdrücklich beansprucht, ist verpflichtet, diese Rechte in entsprechendem Umfang auch gegenüber anderen Personen und Gemeinschaften zu achten. Eine Religionsgemeinschaft, die von staatlichen Stellen toleriert werden will, muss quasi als Gegenleistung dafür die Verfassung dieses Staates und deren Auflagen anerkennen. Wer öffentliche Mittel zur Unterstützung beansprucht, muss bereit sein, entsprechend den eigenen Möglichkeiten Beiträge zum Allgemeinwohl zu leisten.

3. Die Menschenrechte in juristischer Form

Die Menschheitsgeschichte ist voll von leidvollen menschlichen Erfahrungen. Angesichts dessen wurden die Menschenrechte in juristischen Formen formuliert, um derartiges Leid zukünftig möglichst auszuschließen.

Die Organisationen der Vereinten Nationen wurden am 26.6.1945, also im Monat nach dem Ende des 2. Weltkriegs, gegründet. Sie haben die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte formuliert, u.a. mit Unterstützung von Diplomaten, Psychologen, Psychotherapeuten und Sozialwissenschaftlern, auch jüdisch-deutscher Herkunft. Die Menschenrechte sind in erster Linie Mittel zur Sicherung des Friedens. Sie sollen allen Formen kriegerischer Auseinandersetzungen entgegenwirken. Sie dienen, in Kombination mit den friedenspädagogischen Maßnahmen der UNESCO und Militäreinsätzen der sog. Blauhelme in Krisengebieten, dem weltweiten Schutz der Lebensbedingungen aller Menschen auf der Erde.

Die Menschenrechte wurden 1949 als Grundrechte in der deutschen Verfassung, dem Grundgesetz, verankert. Hier kommt ihnen die Funktion zu, Missachtungen der Menschenwürde nachhaltig entgegenzuwirken. Was in der Hitler-Diktatur an Menschenrechtsverletzungen stattgefunden hatte, sollte im Blick auf die Zukunft ausgeschlossen werden. Es handelt sich hier also um eine Maßnahme, die zur sog. „Bewältigung der deutschen Vergangenheit“ getroffen worden ist.

Im Vordergrund steht hier angesichts der nationalsozialistischen Rassenlehre die Toleranz gegenüber dem Existenz- und Lebensrecht von Menschen, die sich von dem unterscheiden, was damals als „typisch deutsch“ galt. Es war dafür zu sorgen, dass in Deutschland auch Menschen anderer Herkunft und Religion ungefährdet in Frieden und in Freundschaft mit allen anderen Menschen leben können. Ghettos sollten also möglichst nicht entstehen. – Die jüdische Geschichte spielt hier insofern eine Rolle, als die Juden 70 n. Chr. aus ihrem Land Israel in alle Welt vertrieben worden waren. In der Folge lebten sie überall in der schwierigen Rolle von Außenseitern. Sie wurden vielfach verfolgt und als Schuldige hingestellt.

Die Systematik des deutschen Rechtswesens ist darauf ausgerichtet, ein möglichst ungefährdetes Zusammenleben aller Menschen zu gewährleisten. Dabei wird das staatliche Recht vom bürgerlichen Recht eindeutig unterschieden:

1. Im Rahmen des staatlichen bzw. öffentlichen Rechts dienen die Menschen- bzw. Grundrechte als Schutzrechte gegenüber staatlichen Instanzen: Gemäß Art. 1 (1) GG ist die Menschenwürde zu achten und zu schützen, „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“.

Staatlichen Instanzen ist es damit untersagt, die Grundrechte von Menschen zu verletzen oder willkürlich einzuschränken. Angesichts gegebenenfalls erforderlicher Einschränkungen ist Art. 19 zu beachten. Im Zuge der UN-Kinderrechtskonvention, die ebenfalls in Deutschland geltendes Recht ist, verpflichten sich die staatlichen Instanzen, vorrangig das Kindeswohl zu unterstützen, so etwa durch die Bereitstellung angemessener Förderungs- und Bildungsmaßnahmen. Die Vorrangigkeit des Kindeswohls gilt dem Schutz gegenüber den Interessen und der Überlegenheit Erwachsener: Diese dürfen ihr eigenes Wohl nicht über das der Heranwachsenden stellen, denn die Lebensmöglichkeiten künftiger Generationen sind zu schützen und zu verbessern, damit der Fortbestand der Menschheit gesichert ist.

2. Im Rahmen des privaten bzw. bürgerlichen Rechts wirken die Menschen- bzw. Grundrechte als Regeln bzw. ethische Normen zugunsten eines rücksichtsvollen Umgangs aller Menschen miteinander im Sinne von Gleichberechtigung und Chancengerechtigkeit:

Menschen unterscheiden sich in der Ausstattung, die sie von ihren Vorfahren und Eltern erhalten haben, so z. B. in ihren Genen, ihrer körperlichen Konstitution und Attraktivität, in ihren Begabungen und Fähigkeiten, in ihrem finanziellen Vermögen. Trotzdem sind sie alle gleich, insofern als sie Menschen sind. Als Menschen verdienen sie unter bewusster Beachtung aller bestehenden Unterschiede die gleichen Chancen, in der Gesellschaft gefördert und als wertvolle Mitglieder anerkannt zu werden und ihren individuellen Möglichkeiten entsprechende Beiträge zum Allgemeinwohl zu leisten.

Daraus folgt logisch die Forderung nach Inklusion: Eigene vorteilhafte Ausstattung („Eigentum“) soll dem Wohl der Allgemeinheit dienen im Sinne gegenseitiger bestmöglicher Unterstützung. Ausgeschlossen werden sollen die Verachtung, Verletzung, Benachteiligung, Schädigung anderer sowie deren soziale Ausgliederung und Lebensgefährdung. Rechtlich verhindert oder geregelt werden hier Konflikte und Streitigkeiten über das bürgerliche Recht bzw. das BGB.